Die Unfallversicherungsträger haben anhand der Wirtschaftszweige alle Betriebe nach Gefährdung in drei Betreuungsgruppen eingeteilt und für diese Gruppen den Umfang der Grundbetreuung, die zwischen Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit (SiFa) individuell aufgeteilt werden muss, pro Jahr und Mitarbeiter definiert:

  • Gruppe 1: 2,5 h/Jahr/Beschäftigtem/r
  • Gruppe 2: 1,5 h/Jahr/Beschäftigtem/r
  • Gruppe 3: 0,5 h/Jahr/Beschäftigtem/r

Die Zuordnung eines Betriebes zu einer bestimmten Betreuungsgruppe erfolgt anhand der Tabellen im Punkt 4 – Anlage 2 der DGUV Vorschrift 2.

Der Sachverstand sowohl von Betriebsärzten als auch der SiFa muss bei der Grundbetreuung einbezogen werden. Es wurde ein Mindestvolumen für die Tätigkeit von Betriebsarzt und Fachkraft für Arbeitssicherheit festgelegt – sie beträgt jeweils mindestens 20% des Gesamtumfangs der Grundbetreuung bzw. 0,2 h für Gruppe 3. Darüber hinaus ist die individuelle Notwendigkeit von Fachkraft für Arbeitssicherheit und Betriebsarzt im Unternehmen zu berücksichtigen.