Während bei größeren Unternehmen ein Betriebsarzt in der Regel fest angestellt ist, haben kleinere Betriebe immer die Möglichkeit, externe Betriebsärzte zu beauftragen. Je nach Anzahl der Beschäftigten im Betrieb kann bei der Betreuung durch einen externen Betriebsarzt zwischen unterschiedlichen Modellen gewählt werden:
Betriebe bis zu maximal 50 Beschäftigten können zwischen der sog. Regelbetreuung und der alternativen bedarfsorientierten Betreuung, dem so. Unternehmermodell, wählen.
Die Regelbetreuung unterscheidet sich nach Unternehmensgröße: Bei einem Betrieb mit bis zu 10 Beschäftigten besteht sie aus der Grundbetreuung und einer anlassbezogenen Betreuung. Ein Betrieb mit mehr als 10 und bis zu maximal 50 Beschäftigten unterteilt die Regelbetreuung ebenso in Grundbetreuung sowie in eine sog. bedarfsorientierte Betreuung.
Betriebe ab 50 Mitarbeitern haben keine Wahlmöglichkeit: Auch bei Ihnen unterteilt sich das Regelmodell in Grundbetreuung und in bedarfsorientierte Betreuung. Ein Unternehmermodell gibt es in diesem Falle nicht.
Die Grundbetreuung soll die Basisleistungen nach dem Arbeitssicherheitsgesetz, die unabhängig von der Größe des Betriebs anfallen, sicherstellen. Die Aufgabenfelder der Grundbetreuung werden in Anhang 3 zur DGUV V2 ausführlich benannt. Danach soll ein Unternehmer u.a. beim Erstellen der Gefährdungsbeurteilung unterstützt werden, aber auch bei grundlegenden Maßnahmen der Arbeitsgestaltung. Die Betreuung durch Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit soll den Arbeitgeber fachkundig in allen Fragen des Arbeitsschutzes beraten. Ziel ist es aber auch, sein eigeninitiatives Handeln zu fördern sowie ihn zu unterstützen und zu motivieren. Für die Grundbetreuung eines Betriebs gelten je nach Branche feste Einsatzzeiten (siehe auch nächste Frage).
Die anlassbezogene Betreuung verpflichtet den Unternehmer, sich bei besonderen Anlässen durch einen Betriebsarzt oder eine Fachkraft für Arbeitssicherheit mit branchenbezogener Fachkunde in Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes betreuen zu lassen. Beispiele für besondere Anlässe sind in der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 DGUV Vorschrift 2 aufgezählt.
Mit der bedarfsorientierten Betreuung kann den speziellen Erfordernissen des jeweiligen Betriebs mit mehr als 10 Beschäftigten genauer Rechnung getragen werden. Der jeweilige Bedarf richtet sich nach der Art und Größe des Betriebs und wird in der Beratung des Arbeitgebers ermittelt. Die betriebsspezifische Betreuung kann dauerhaft oder nur für einen bestimmten Zeitabschnitt notwendig sein.
Die Möglichkeit eine alternative bedarfsorientierte Betreuung (Unternehmermodell) zu wählen, besteht nur für Betriebe mit maximal 50 Beschäftigten als Alternative zur Regelbetreuung. Jedoch bieten nicht alle Berufsgenossenschaften das Unternehmermodell an.
Der Unternehmer muss hierfür aktiv in das Betriebsgeschehen eingebunden sein und sich durch Kompetenzzentren zu Fragen der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes im Betrieb schulen lassen. Er führt die Gefährdungsbeurteilung selbst oder mit der Unterstützung durch externe Fachkräfte durch.