Das Ziel einer Gefährdungsbeurteilung nach §5 ArbSchG besteht darin, Gefährdungen bei der Arbeit frühzeitig zu erkennen und diese zu verhindern, noch bevor Unfälle am Arbeitsplatz auftreten oder die Gesundheit der Mitarbeiter Schaden nimmt. Gefährdungen können zum Beispiel auftreten:

  • bei der Nutzung von Maschinen, etwa in einem Handwerksbetrieb
  • beim Kontakt mit Gefahrstoffen, etwa in einem Unternehmen der Pharmaindustrie
  • bei Kontakt mit Biostoffen, etwa in einem Krankenhaus.

Durch die Gefährdungsbeurteilung soll die Gesundheit der Beschäftigten geschützt werden.

Die Durchführung der Gefährdungsbeurteilung und die die daraus abgeleiteten Maßnahmen müssen vom Unternehmer bei Bedarf schriftlich nachgewiesen werden können.