Die Kontrolle ist im Arbeitsschutzgesetz §21 Abs. 1 festgelegt. Die Überwachung des Arbeitsschutzes ist eine staatliche Aufgabe. Die Ministerien der Bundesländer beauftragen in der Regel nachgeordnete Behörden wie das Gewerbeaufsichtsamt. Auch Vertreter der Unfallversicherungsträger sind berechtigt Kontrollen in Betrieben oder an außerbetrieblichen Arbeitsplätzen durchzuführen.

Die Kontrolleure überprüfen stichprobenartig oder auf einen konkreten Anlass hin, inwiefern die Betriebe Bestimmungen zur Arbeitssicherheit und zum Schutz der Mitarbeiter-Gesundheit einhalten. Üblich sind Besuche an der Adresse eines Betriebes, aber auch briefliche Aufforderungen, eine Gefährdungsbeurteilung und sonstige Maßnahmen im Arbeits- und Gesundheitsschutz zu belegen. Ergeht die Aufforderung per Post, muss das Unternehmen zum Beispiel nachweisen, welcher Betriebsarzt nach welchem Betreuungsmodell beauftragt wurde.